Betriebsschließungsversicherung OLG Karlsruhe

OLG Karlsruhe , Urteil vom 30.06.2021 :

Nehmen Versicherungsbedingungen einer Betriebsschließungsversicherung mehrfach auf das Infektionsschutzgesetz Bezug und bestimmen diese eine Entschädigungspflicht für eine Betriebsschließung „beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger“ , wobei der in dieser Nr. 2 enthaltene und abschließend zu verstehende  Katalog mit den „folgenden , im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten oder Krankheitserregern“, gegenüber dem Katalog in § 6 und 7 lfSG eingeschränkt ist, so ist die den abschließenden Katalog enthaltende Klausel wegen Verstoß gegen das Transparenzgebot in § 307 abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam.

Aufgrund der Unwirksamkeit der Klauser besteht Versicherungsschutz für eine bedingungsgemäße Betriebsschließung auch aufgrund des Auftretens von Krankheiten und Krankheitserregern, die von den Generalklauseln in § & und § 7 lfSG erfasst werden. Die Generalklauseln schließen die Krankheit COVID -19 bzw. den Krankheitserreger SARS-CoV-2 mit ein.

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