Neues aus dem Versicherungsrecht :

1 Leistungen aus Betriebsschließungsversicherung nach behördlicher Maßnahme wegen der Corona-Pandemie. 

lfSG § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 4, Nr. 5, § 7 Abs. 1, Ans. 2, Abs. 3 Satz 1, § 15, § 56 Abs. 1, § 65 Abs. 1; VVG § 76 Abs. 2; BGB §305 c Abs. 2, §307 1 Satz 2, § 313 Abs. 1

  1. Nehmen Versicherungsbedingungen einer Betriebsschließungsversicherung mehrfach auf das Infektionsschutzgesetz (lfSG) Bezug und bestimmen diese eine Entschädigungspflicht für eine Betriebsschließung „beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr.2)“, wobei der in dieser Nr.2 enthaltene und abschließend zu verstehende Katalog mit den „folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger(n)“, gegenüber dem Katalog in §§ 6 und 7 lfSG eingeschränkt ist, so ist die den abschließenden Katalog enthaltende Klausel wegen Verstoß gegen das Transparenzgebot in § 307 Abs. 1 satz 2 BGB unwirksam. (amtl. Leits.)
  2. Aufgrund der Unwirksamkeit der Klausel besteht Versicherungsschutz für eine bedingungsgemäße Betriebsschließung  auch aufgrund des Auftretens von Krankheiten und Krankheitserregern, die von den Generalklauseln in § 6 und § 7 lfSG erfasst werden. Diese Generalklauseln schließen die Krankheit COVID-19 bzw. den Krankheitserreger SARS-CoV-2 mit ein. (amtl. Leits.)
  3. Ob eine Betriebsschließeung iSd Versicherungsbedingungen vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu Beurteilen. Allein der Umstand, dass weiterhin in geringem Umfang eine geschäftliche Tätigkeit möglich war, schließt die Annahme eines Versicherungsfalles nicht aus, wenn sich die behördliche Anordnung im konkreten fall faktisch wie eine Betriebsschließung ausgewirkt hat. (amtl. Leits.)

OLG Karlsruhe, Urt. v. 30.06.2021 – 12 U 4/21

 

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