Individuelle Gegebenheiten fordern individuelle Lösungen.

Wir vertreten sowohl den einfachen Kapitalanleger, der nach dem Hausbesuch seines „befreundeten“ Anlageberaters mit Forderungen von Banken und Kapitalanlagegesellschaften konfrontiert werden, als auch mittelständische Unternehmen.

Insofern bedarf es je nach Sachlage einer individuellen Regelung.
Grundsätzlich arbeiten wir auf Basis einer angemessenen Honorarvereinbarung, welche vorsieht, dass wir entsprechend unserem Aufwand nach Stunden vergütet werden. Selbstverständlich erläutern wir Ihnen in diesem Zusammenhang auch die Kostenstruktur, welche der Vereinbarung zu Grunde liegen und führen einen Nachweis über die von uns erbrachten Leistungen.

Gerne sind wir in geeigneten Fällen jedoch bereit Sie auf der Basis der Gewährung von Prozesskostenhilfe zu vertreten.

Sofern Sie mit einem Rechtsanwalt keine Vereinbarung über dessen Vergütung treffen finden die Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) Anwendung. Das RVG sieht beispielsweise vor, dass die erstberatende Tätigkeit ein Honorar in Höhe von 190.- € netto nicht überschreiten darf. Hieran sehen wir uns selbstverständlich gebunden.

Einen Einblick in die Vorschriften des RVG finden Sie unter Anderem auf den Internetseiten der Rechtsanwaltskammer unter
www.brak.de/seiten/pdf/aktuelles/RVGeinspaltig.pdf.

Im Rahmen eines Telefonats klären wir Sie gerne über die Kosten auf, welche Sie zu erwarten haben, nicht jedoch über Ihr Rechtsproblem als solches, hierzu bedarf es der Abstimmung eines Gesprächstermins in unserer Kanzlei.